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Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)

durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7279 / 14 / 10002 vom 26.09.2014

Kurzfassung

Durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa i. V. m. Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – KroatienG – vom 25.07.2014 (BGBl. I S. 1266) wird mit Wirkung vom 01.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt.

Außerdem wird durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchstabe bb und Nr. 5 i. V. m. Art. 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom 01.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG).

Darüber hinaus wird durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc i. V. m. Art. 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom 01.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) und Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) geändert, um die Folgen der BFH-Urteile vom 22.08.2013, V R 37/10, BStBl II 2014 S. 128, und vom 11.12.2013, XI R 21/11, BStBl II 2014 S. 425, in der Praxis zu vermeiden.

Die bisherige Vereinfachungsregelung des Abschn. 13b.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd i. V. m. Art. 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom 01.10.2014 inhaltlich weitestgehend in § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG aufgenommen und auf Bauleistungen sowie die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert.

Außerdem wird durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. ee i. V. m. Art. 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom 01.10.2014 mit dem neuen § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG klargestellt, dass bei Lieferungen von in § 13b Abs. 2 Nr. 2, 7 und 9 bis 11 genannten Gegenständen, wie Lieferungen von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG vorliegen und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird. Die Anwendung der Steuerschuldnerschaft ist für den Leistungsempfänger in diesen Fällen de facto nicht möglich, weil er regelmäßig den Einkaufspreis der an ihn gelieferten Gegenstände nicht kennt und so die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung nicht ermitteln kann.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19.09.2014 – IV D 2 – S-7124 / 12 / 10001-02 (2014/0763346), BStBl I S. …, geändert worden ist, wird wie im Volltext aufgeführt geändert. (…)

Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.09.2014 ausgeführt werden.

II. Anwendungsregelungen

1. Anwendung
Die Erweiterung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen, die Einfügung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG sowie die Änderung in § 13b Abs. 5 Sätze 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG ist auf Umsätze und Teilleistungen anzuwenden, die nach dem 30.09.2014 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG), sowie in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem 01.10.2014 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach dem 30.09.2014 ausgeführt wird (§ 13b Abs. 4 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG).

(…)

2. Übergangsregelung für Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets
Bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 01.10.2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.09.2014 und vor dem 01.01.2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Nummer 1.1 gilt entsprechend.

Den Volltext des Schreibens mit den entsprechenden Änderungen des Umsatzsteueranwendungserlasses und weiteren Anwendungsregelungen finden Sie auf der Homepage des BMF.


Quelle: BMF, Datev e.G.

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