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Minderung der Krankenversicherungsbeiträge um die Beitragsrückerstattung

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 04.09.2014 zum Urteil 1 K 2873/13 E vom 06.06.2014

Streitig war die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 die in diesem Jahr gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung (sog. Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend, ohne die im Jahr 2011 erstatteten Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2010 in Höhe von 495 Euro abzuziehen. Dagegen zog das beklagte Finanzamt die Erstattung von den Sonderausgaben ab. Mit dem Einspruch und der anschließenden Klage machte der Kläger geltend, dass die Beitragsrückerstattung um 111 Euro – dies entspreche dem Erstattungsbetrag, auf den er gegenüber seiner Krankenversicherung verzichtet habe – zu mindern sei.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Zu Recht habe das Finanzamt die Krankenkassenbeiträge für das Jahr 2011 um die gleichartige Beitragsrückerstattung für das Jahr 2010 gekürzt. Der „Verzicht“ auf einen Erstattungsanspruch zur Erlangung der Beitragsrückerstattung könne nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es fehle an im Jahr 2011 absetzbaren Aufwendungen. Die Beitragsrückerstattung könne nicht nur insoweit als Minderungsposten berücksichtigt werden, als sie die selbst getragenen Krankheitskosten übersteigt. Krankheitskosten seien keine Sonderausgaben, sondern allenfalls – bei Bezahlung zu berücksichtigende – außergewöhnliche Belastungen. Schließlich handele es sich bei den Krankheitskosten nicht um Beiträge zu Krankenversicherungen; diese seien auf die Erlangung von Versicherungsschutz gerichtet.


Quelle: FG Düsseldorf, Datev e.G.

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