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Bundesrat stimmt Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung zu

WPK, Mitteilung vom 28.07.2014

Der Bundesrat hat am 11. Juli 2014 der Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (Änderungsverordnung) zugestimmt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist zwischenzeitlich erfolgt. Damit tritt die Änderungsverordnung am 1. August 2014 in Kraft.

Mit der Änderungsverordnung werden die so genannten Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO) in den Anwendungsbereich der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) einbezogen. Dazu werden unter anderem zwei neue Paragraphen (§ 12a und § 17a) zu besonderen Informations- und Auskehrpflichten über Vergütungen und Zuwendungen für die Honorar-Finanzanlagenberater in die FinVermV eingefügt. Des Weiteren wurden Regelungen zur Prüfung von Strukturvertrieben („Paketprüfungen“) in § 24 FinVermV ergänzt.

Insbesondere letztere hatte die WPK in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Änderungsverordnung Anfang des Jahres als missverständlich kritisiert. Zudem wurde angeregt, die Erweiterung des Kreises der zulässigen Prüfer nach § 24 FinVermV – über die WPK-Mitglieder hinausgehenden Prüfer – zu überdenken. Zum 1. Januar 2013 wurden neben Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern entsprechenden Berufsgesellschaften und Prüfungsverbänden auch weitere öffentlich bestellte oder zugelassene Personen als Prüfer i. S. d. § 24 FinVermV zugelassen.

Den Anregungen der WPK ist der Gesetzgeber weitgehend gefolgt:

  • Die Ausführungen zur Prüfung von Strukturvertrieben in § 24 FinVermV wurden spezifiziert. Bspw. kann ein Gewerbetreibender, der ausschließlich in eine einzige Vertriebsorganisation eingebunden ist, anstelle eines eigenen Prüfungsberichtes den Prüfungsbericht der Vertriebsorganisation vorlegen, in dem die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft bestätigt wird. Nur jedes vierte Jahr muss dieser Gewerbetreibende im Rahmen einer Einzelprüfung geprüft werden.
  • Darüber hinaus wurde der Kreis der geeigneten Prüfer für die Prüfung von Strukturvertrieben „aufgrund der Komplexität einer solcher Systemprüfung und der dafür erforderlichen Fachkenntnis“ wieder auf Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsgesellschaften und Prüfungsverbände eingeengt.

Weiterführende Informationen sind auf der Homepage des Bundesrates verfügbar.


 

Quelle: WPK, Datev e.G.

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