[rev_slider artikel]

Keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“ i. S. des § 11 EStG für Umsatzsteuervorauszahlung

BFH, Urteil VIII R 34/12 vom 11.11.2014

Leitsatz

  1. Als „kurze Zeit“ i. S. des § 11 EStG gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums kommt auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht.

Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0929179.


Quelle: BFH, Datev e.G.

 
zurück zur Übersicht